Seit August 2002 wurde das Tier im Grundgesetz unter dem Paragraphen Artikel 20 a GG einbezogen. Dieser Paragraph sagt aus, dass das Tier nicht mehr als Sache anzusehen ist. Im BGB wurde dies bereits 1990 hinterlegt. Allerdings werden die Tiere vom Gesetzgeber gerne als lebende Sachen betitelt. Und selbst mit der Änderung im Grundgesetz finden die Tiere immer noch nicht mehr Anerkennung in der Öffentlichkeit. Häufig bekommen Mieter wesentlich schwieriger eine Wohnung, wenn sie angeben, dass sie Tiere haben. Denn die Haltung von Hunde oder Katzen bedarf der Zustimmung des Mieters. Gerade bei Katzen entsteht häufig ein Streitpunkt, da sie zu den Kleintieren gehören und wenn es reine Indoor-Katzen sind, diese auch wesentlich weniger Krach machen oder Zerstörungen anrichten.
Aber das Tierrecht umfasst nicht nur die gesetzlichen Grundanforderungen, sondern auch den Tierschutz, der im öffentlichen Recht geregelt ist. Denn Tiere haben ebenfalls eine Schmerz- und Leidensgrenze. Und wenn die von dem Menschen, wodurch auch immer, überschritten wird, dann besteht für das Tier kein würdevolles Leben mehr. Dieses sollte mit dem Tierrecht im Normalfall gegeben sein, allerdings sieht die Realität oftmals hier ganz anders aus. So werden Tierquäler immer noch nicht genügend bestraft für ihre Taten. Das beginnt schon beim Aussetzen des Haustieres, wo die ursprünglichen Besitzer nicht mehr auffindbar sind und geht bei einer nicht artgerechten Haltung weiter. Hier müssen Tierschützer oftmals selber tätig werden, um die Tiere vor ihren Besitzern zu retten. Dennoch müssen die gesetzlichen Vorgaben dabei berücksichtigt werden. Meistens bekommt der Besitzer nur die Auflage, keine Tiere mehr halten zu dürfen, woran sich vielfach nicht gehalten wird. Das Tierrecht im öffentlichen Recht umfasst aber noch einige Gesetze mehr. So gibt es unter anderem eine Tierschutztransportverordnung, die abklärt, wie beispielsweise Tiere, die zum Schlachten oder zu anderen Höfen gebracht werden sollen, zu transportieren sind. Dennoch wird hier noch immer gegen das Gesetz verstoßen.
Zu dem Tierrecht gehört auch die Tierarzthaftung. Der Tierarzt ist dazu verpflichtet, das Tier, welches in seine Praxis gebracht wird, entsprechend zu behandeln, so dass es dem Patienten schnell wieder gut geht. Sollte ihm allerdings ein Fehler unterlaufen oder er eine offensichtlich vorliegende Krankheit nicht rechtzeitig erkennen, kann man ihm zwar eine Pflichtverletzung vorwerfen. Allzu häufig kommt es vor, dass der Tierarzt bei einem Streitfall angibt, keine Notwendigkeit in der Behandlung gesehen zu haben. Und da die Beweislast beim Besitzer liegt, steht die Aussage gegen Aussage und es passiert am Ende leider nichts.
Es wäre für die Tiere wünschenswert, wenn das Tierrecht wesentlich besser umgesetzt wird, damit eine artgerechte Haltung gewährleistet ist. Denn auch die Tiere haben Gefühle, können sich aber nur durch ihr Verhalten und ihre Gesten bemerkbar machen.
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